Für die meisten Menschen ist das Haus der größte Vermögenswert, den sie je besitzen werden. Trotzdem wird die Wohngebäudeversicherung oft einmal beim Kauf abgeschlossen – meist, weil die Bank sie verlangt – und dann 20 Jahre nicht mehr angeschaut. Hier die Grundlagen, damit du weißt, was du eigentlich hast.

Was ist versichert?

Versichert ist das im Versicherungsschein genannte Wohngebäude mit allem, was fest mit ihm verbunden ist: Dach, Wände, Fenster, Heizung, Rohre, Elektrik, Böden, Terrasse. Dazu kommt Gebäudezubehör wie Markisen, Klingelanlage oder Müllboxen. Nebengebäude – Garage, Carport, Gartenhaus – sind nur versichert, wenn sie im Versicherungsschein stehen; oft kosten sie einen Aufpreis.

Die Einbauküchen-Frage: Eine individuell geplante, fest eingepasste Küche gilt in der Regel als Gebäudebestandteil und gehört zur Wohngebäudeversicherung. Eine Serienküche aus dem Möbelhaus zählt meist zum Hausrat. Bei Mietern gehört die eigene Küche immer zum Hausrat. Im Zweifel: Beide Verträge beim selben Anbieter oder die Zuordnung schriftlich klären – sonst streiten im Schadenfall zwei Versicherer, und du wartest.

Gegen welche Gefahren?

Gefahr Beispiel
Feuer Brand, Blitzschlag, Explosion, Überspannung durch Blitz (oft als Zusatz)
Leitungswasser Rohrbruch, Frostschaden, undichte Heizungsanlage – inklusive Folgeschäden an Wänden und Böden
Sturm und Hagel Sturm ab Windstärke 8, Hagel immer – abgedecktes Dach, eingedrückte Fenster

Wichtig: Regen, der durch ein offenes Fenster kommt, ist kein Sturmschaden. Und Starkregen, Hochwasser und Grundwasser sind in der Grunddeckung nicht enthalten.

Elementarschäden: der Zusatz – und die geplante Pflicht

Überschwemmung, Starkregen, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen: Das alles deckt nur der Elementar-Baustein. Laut Versichererverband GDV hatten Ende 2025 rund 59 % der Wohngebäude in Deutschland diesen Schutz – 41 % nicht, mit riesigen regionalen Unterschieden. Für Rückstau verlangen die Bedingungen meist eine funktionierende Rückstausicherung.

Stand der politischen Diskussion (Oktober 2026): Bundesjustiz- und Bundesfinanzministerium haben am 21. Oktober 2026 Eckpunkte für eine Elementar-Pflicht vorgelegt. Kernidee: Jede neue Wohngebäudeversicherung soll Elementarschäden automatisch einschließen; Bestandsverträge sollen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten erweitert werden; der Selbstbehalt soll höchstens 10 % der Leistung oder 20.000 Euro betragen. Status: Eckpunktepapier als Diskussionsgrundlage – kein Gesetzentwurf, nichts beschlossen. Ein Entwurf wird frühestens 2027 erwartet. Bis dahin gilt: Elementarschutz bleibt freiwillig – und ist trotzdem sinnvoll, weil ein vollgelaufener Keller überall passieren kann.

Gleitender Neuwert und „Wert 1914“

Zwei Begriffe, die regelmäßig für Verwirrung sorgen:

  • Gleitender Neuwert: Der Versicherer zahlt, was es heute kostet, dein Haus in gleicher Größe und Ausstattung neu zu bauen – und die Versicherungssumme „gleitet“ jedes Jahr automatisch mit den Baupreisen mit. Deshalb steigt der Beitrag, wenn Bauen teurer wird.
  • Wert 1914: Eine Rechenhilfe aus der Zeit, als die Mark noch stabil war. Dein Haus wird fiktiv mit den Baupreisen von 1914 bewertet; dieser Betrag wird jedes Jahr mit dem aktuellen Baupreisindex multipliziert. Das Ergebnis ist der heutige Neubauwert. Klingt altmodisch, funktioniert aber – solange der Ausgangswert stimmt. Die Verbraucherzentrale hält das Modell für wenig transparent; viele Anbieter rechnen heute direkt nach Wohnfläche.

Unterversicherung: Ist die Summe deutlich zu niedrig – weil der Anbau oder die neue Heizung nie gemeldet wurde – kürzt der Versicherer jede Entschädigung anteilig (§ 75 VVG). Deshalb: Umbauten melden.

Grobe Fahrlässigkeit

Herdplatte an, Haus verlassen, Brand. Bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer die Leistung kürzen, je nach Schwere des Verschuldens (§ 81 VVG). Gute Tarife verzichten darauf. Angesichts der Summen, um die es beim Haus geht, ist das einer der wichtigsten Punkte im Kleingedruckten.

Photovoltaik mitversichern

Eine PV-Anlage auf dem Dach kann meist über die Wohngebäudeversicherung mitversichert werden. Drei Dinge beachten: den Versicherer vor der Installation informieren (manche sehen eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung), prüfen, ob Diebstahl, Überspannung und Ertragsausfall enthalten sind, und die Anforderungen an den Blitzschutz erfüllen. Für große oder finanzierte Anlagen gibt es separate Elektronik-Policen.

Hausverkauf, Bank, Eigentümergemeinschaft

  • Verkauf: Der Vertrag geht automatisch auf den Käufer über (§ 95 VVG). Der Käufer kann innerhalb eines Monats nach dem Grundbucheintrag kündigen – sofort oder zum Ende des Versicherungsjahres (§ 96 VVG). Der Verkäufer hat kein eigenes Kündigungsrecht. Für den Beitrag des laufenden Jahres haften beide; am besten im Kaufvertrag regeln.
  • Bank: Ist das Haus finanziert, braucht eine Kündigung meist die Zustimmung der Bank – sie will ihre Sicherheit geschützt sehen. Mit Nachweis eines gleichwertigen neuen Vertrags darf sie nicht verweigern. Niemals ohne Anschlussvertrag kündigen.
  • Eigentumswohnung: Hier schließt die Eigentümergemeinschaft die Gebäudeversicherung für das ganze Haus ab; das Gesetz verlangt eine angemessene Feuerversicherung zum Neuwert (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG). Du zahlst über das Hausgeld. Als Wohnungseigentümer brauchst du selbst nur Hausrat und Privathaftpflicht – und solltest einmal nachsehen, ob die Gemeinschaft Elementarschutz hat.

So gehst du vor

  1. Versicherungsschein lesen: Welche Gebäude stehen drin, welche Gefahren, Elementar ja/nein, Verzicht auf Kürzung bei grober Fahrlässigkeit?
  2. Veränderungen melden: Anbau, neue Heizung, PV-Anlage, Garage – alles, was den Wert oder das Risiko ändert.
  3. Elementar prüfen, unabhängig von der Politik. Risikoklasse deiner Adresse beim Anbieter erfragen.
  4. Rückstausicherung und Frostschutz kontrollieren – das sind deine Pflichten, nicht die des Versicherers.
  5. Bei Verkauf oder Kauf den Vertrag im Notartermin ansprechen; Fristen in der Übersicht Kündigungsfristen.

Allgemeine Information, keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Quellen: Versicherungsvertragsgesetz (§§ 75, 81, 95, 96 VVG), Wohnungseigentumsgesetz (§ 19 WEG), Gesamtverband der Versicherer GDV (Naturgefahren-Mitteilung 06/2026), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesfinanzministerium (Eckpunkte Elementarschadenversicherung 21.10.2026, Berichterstattung Fachpresse), Verbraucherzentrale (Ratgeber Wohngebäudeversicherung 08/2026) – Stand Oktober 2026. Du willst wissen, ob dein Vertrag das Haus abbildet, das du heute hast? Schreib mir.