„Ich habe einen günstigen Tarif abgeschlossen – und trotzdem war die Jahresrechnung ein Schock.“ Das höre ich oft. Meist liegt es nicht am Tarif, sondern daran, dass niemand erklärt hat, wie ein Energievertrag aufgebaut ist. Hier die Bausteine – damit du deinen Vertrag lesen kannst wie eine Einkaufsliste.

Grundpreis und Arbeitspreis: Die zwei Preise im Vertrag

Jeder Strom- und Gastarif besteht aus zwei Teilen:

  • Grundpreis: ein fester Betrag pro Monat oder Jahr – egal, wie viel du verbrauchst. Er deckt Zähler, Abrechnung, Verwaltung.
  • Arbeitspreis: der Preis je Kilowattstunde (kWh), die du tatsächlich verbrauchst.

Dein Jahrespreis ist Grundpreis + Arbeitspreis × Verbrauch. Deshalb kann ein Tarif mit niedrigem Arbeitspreis und hohem Grundpreis für einen Single-Haushalt teurer sein als umgekehrt. Vergleiche immer den Gesamtbetrag für deinen Jahresverbrauch – er steht auf der letzten Rechnung.

Abschlag und Jahresrechnung: Warum die Zahlen nicht zusammenpassen

Der Abschlag ist eine monatliche Vorauszahlung, geschätzt aus deinem Vorjahresverbrauch. Einmal im Jahr – spätestens jährlich (§ 40b EnWG) – kommt die Jahresrechnung: tatsächlicher Verbrauch mal Preis, minus gezahlte Abschläge. Das Ergebnis ist eine Nachzahlung oder ein Guthaben. Der Lieferant muss die Rechnung innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums schicken; ein Guthaben muss er mit dem nächsten Abschlag verrechnen oder innerhalb von zwei Wochen auszahlen (§ 40c EnWG).

Zwei Dinge gehen hier schief: Ein zu niedriger Abschlag macht den Tarif im Vergleichsportal scheinbar günstig und endet in einer Nachzahlung. Ein zu hoher Abschlag ist ein zinsloser Kredit an den Versorger. Du darfst den Abschlag anpassen lassen, wenn er nicht zu deinem Verbrauch passt – aber sprich es mit dem Anbieter ab, statt eigenmächtig weniger zu überweisen.

Preisgarantie: Drei Arten, sehr unterschiedlicher Schutz

Der Strompreis besteht nur zu einem Teil aus dem, was der Lieferant selbst beeinflusst. Nach Zahlen der Bundesnetzagentur (Stichtag 1. April 2025) entfallen beim Haushaltsstrom rund 40 % auf Beschaffung, Vertrieb und Marge, rund 28 % auf Netzentgelte und Messung und rund 32 % auf Steuern, Abgaben und Umlagen (Umsatzsteuer, Stromsteuer, Konzessionsabgabe, Offshore-Netzumlage, KWK-Umlage, Aufschlag für besondere Netznutzung). Der Branchenverband BDEW kommt für 2026 auf eine ähnliche Verteilung (41/25/34 %). Beim Gas kommt der CO2-Preis dazu – 2026 im Korridor von 55 bis 65 € je Tonne.

Genau deshalb ist „Preisgarantie“ nicht gleich Preisgarantie:

Art Garantiert Nicht garantiert
Energiepreisgarantie nur den Energieanteil (Beschaffung/Vertrieb) Netzentgelte, Steuern, Abgaben, Umlagen
Eingeschränkte Preisgarantie Energieanteil und meist Netzentgelte Steuern, Abgaben, Umlagen
Vollständige Preisgarantie alle Bestandteile in der Regel nur Änderungen der Umsatzsteuer

Die Verbraucherzentrale hat Tarife untersucht und fand die eingeschränkte Variante am häufigsten. Lies im Kleingedruckten, was garantiert ist und wie lange – und ob der Anbieter trotz Garantie kündigen darf. Eine Garantie, die der Anbieter jederzeit beenden kann, ist keine.

Laufzeit und Verlängerung: Was das Gesetz erlaubt

Seit März 2022 gilt für neue Verträge (Gesetz für faire Verbraucherverträge, § 309 Nr. 9 BGB):

  • Erstlaufzeit höchstens zwei Jahre.
  • Verlängerung nur noch unbefristet – und dann jederzeit mit einem Monat Frist kündbar. Die alte Falle „automatisch ein weiteres Jahr“ ist bei Neuverträgen verboten.
  • Kündigungsfrist vor Ablauf der Erstlaufzeit höchstens ein Monat.

Viele günstige Tarife laufen zwölf Monate. Notiere dir das Ende und die Kündigungsfrist im Kalender – der Preis nach der Erstlaufzeit ist oft deutlich höher.

Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung

Erhöht der Lieferant den Preis, muss er dich als Haushaltskunden mindestens einen Monat vorher informieren – und du darfst ohne Frist zum Zeitpunkt der Erhöhung kündigen (§ 41 Abs. 5 EnWG). Der Anbieter darf dir dafür keine eigene Frist setzen und kein Entgelt verlangen. Das gilt auch, wenn die Erhöhung mit gestiegenen Netzentgelten oder Umlagen begründet wird (BGH, VIII ZR 163/16). Einzige Ausnahme: Gibt der Lieferant eine Änderung der Umsatzsteuer eins zu eins weiter, gibt es kein Sonderkündigungsrecht (§ 41 Abs. 6 EnWG). Wichtig: Das Recht gilt nur bis die Erhöhung wirksam wird – danach ist es verwirkt. Also: Post vom Versorger immer öffnen.

Bonus-Fallen

  • Neukundenbonus: wird meist erst mit der ersten Jahresrechnung verrechnet – nicht, wenn du vorher kündigst oder der Anbieter dich vorher kündigt.
  • Sofortbonus: kommt nach einigen Wochen aufs Konto, ist aber oft an Mindestlaufzeiten geknüpft.
  • Der Trick: Boni machen das erste Jahr künstlich billig. Entscheidend ist der Preis ab dem zweiten Jahr – und ob du dann wirklich wechselst.

Grundversorgung oder Sondervertrag?

Wer nichts unternimmt, landet beim Grundversorger (§ 36 EnWG) – dem Lieferanten mit den meisten Kunden im Netzgebiet, meist dem Stadtwerk. Die Grundversorgung ist jederzeit mit zwei Wochen Frist kündbar (§ 20 StromGVV) und ein sicheres Auffangnetz, aber meist der teuerste Tarif: Stand April 2025 im Schnitt 44,93 ct/kWh gegenüber 38,20 ct/kWh bei einem anderen Lieferanten (Bundesnetzagentur). Jeder Vertrag, der nicht Grundversorgung ist, heißt Sondervertrag – dort gelten die Laufzeiten und Garantien von oben. Fällt dein Lieferant aus, rutschst du automatisch in die Ersatzversorgung (§ 38 EnWG), ohne Unterbrechung.

Der Wechsel selbst ist seit 6. Juni 2025 innerhalb von 24 Stunden möglich (§ 20a EnWG), kostenlos und ohne Stromlücke – der neue Lieferant kündigt beim alten. Die fünf häufigsten Irrtümer dazu habe ich im Faktencheck Stromwechsel zusammengestellt.

So gehst du vor

  1. Letzte Jahresrechnung nehmen: Verbrauch in kWh, Grundpreis, Arbeitspreis, Vertragsende, Kündigungsfrist herausschreiben – fünf Zahlen.
  2. Zählerstand selbst ablesen – zum Jahreswechsel, bei jeder Preisänderung und beim Wechsel. Teile ihn dem Versorger mit; dann darf er nicht schätzen. Vergleiche den Endstand der Vorjahresrechnung mit dem Anfangsstand der neuen.
  3. Gesamtpreis für deinen Verbrauch vergleichen, nicht den Cent-Preis. Boni gedanklich abziehen und den Preis im zweiten Jahr anschauen.
  4. Preisgarantie und Laufzeit prüfen: Was ist garantiert, wie lange, wie lang die Erstlaufzeit, wie die Frist danach?
  5. Erhöhungsschreiben ernst nehmen: Ein Monat Vorlauf, Sonderkündigung bis zum Stichtag – danach ist die Chance vorbei.

Wer das nicht jedes Jahr selbst machen will: Genau dafür gibt es den Strom- und Gas-Check mit meiner Kooperationspartnerin Elwira Bahr – mit Blick aufs Kleingedruckte, ohne Verpflichtung.

Allgemeine Information, keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Quellen: Energiewirtschaftsgesetz (§§ 20a, 36, 38, 40b, 40c, 41 EnWG), Bürgerliches Gesetzbuch (§ 309 Nr. 9 BGB), Stromgrundversorgungsverordnung (§ 20 StromGVV), Bundesnetzagentur (Monitoringbericht 2025, Verbraucherportal Preisbestandteile), BDEW (Strompreisanalyse August 2026), BGH-Urteil VIII ZR 163/16, Verbraucherzentrale – Stand Oktober 2026. Preise sind Durchschnittswerte und regional unterschiedlich; dein Tarif kann abweichen. Wenn du deinen Vertrag einmal gemeinsam durchgehen willst: Schreib mir – wir schauen auf die fünf Zahlen.