Rohrbruch am Samstagabend, Auffahrunfall auf dem Heimweg, aufgebrochene Terrassentür nach dem Urlaub: In dem Moment denkt niemand an Paragrafen. Aber genau in den ersten Stunden entscheidet sich oft, ob der Versicherer voll zahlt, kürzt oder ablehnt. Hier die Regeln – damit du im Ernstfall weißt, was zu tun ist.
1. Die Grundregel: unverzüglich melden
Du musst dem Versicherer den Schaden unverzüglich melden, sobald du davon weißt (§ 30 VVG). „Unverzüglich“ heißt: ohne schuldhaftes Zögern – also nicht nächste Woche, wenn es auch heute geht. Viele Bedingungen nennen eine konkrete Frist: In der Kfz-Versicherung sind es nach den Musterbedingungen eine Woche (AKB E.1.1.1). Stiftung Warentest rät, am selben Tag zu melden; wer länger als eine Woche wartet, gilt vor Gericht schnell als grob fahrlässig. Telefonisch melden ist in Ordnung – aber bestätige es danach per E-Mail, damit du einen Beleg hast.
2. Deine Pflichten nach dem Schaden
Nach dem Schaden hast du sogenannte Obliegenheiten – Pflichten, die du einhalten musst, damit der Schutz voll greift:
- Schaden klein halten (§ 82 VVG): Wasser abstellen, Fenster notdürftig sichern, Auto aus der Gefahrenzone holen. Weisungen des Versicherers befolgen, soweit zumutbar.
- Auskunft geben und Belege liefern (§ 31 VVG): Hergang schildern, Rechnungen, Fotos, Kaufbelege.
- Wahrheit sagen: Wer beim Schaden übertreibt oder etwas dazuerfindet, riskiert den gesamten Anspruch.
Verstößt du gegen eine dieser Pflichten, gilt (§ 28 VVG): Bei Vorsatz zahlt der Versicherer nichts. Bei grober Fahrlässigkeit darf er „quotal“ kürzen – also um einen Prozentsatz, der zur Schwere deines Fehlers passt, zum Beispiel 25 oder 50 Prozent. Bei einfacher Fahrlässigkeit passiert nichts. Und: Hat dein Fehler den Schaden gar nicht beeinflusst, muss der Versicherer trotzdem voll zahlen (§ 28 Abs. 3 VVG). Auf die Folgen muss er dich vorher gesondert in Textform hingewiesen haben (§ 28 Abs. 4 VVG). Die Beweislast für grobe Fahrlässigkeit liegt beim Versicherer; eine pauschale Kürzung musst du nicht hinnehmen.
3. Beweise sichern – bevor irgendetwas weggeräumt wird
- Fotos und Videos vom Gesamtschaden und von Details, aus mehreren Blickwinkeln, mit Datum.
- Zeugen mit Name und Telefonnummer notieren.
- Polizei rufen bei Einbruch, Diebstahl, Raub, Vandalismus, Unfallflucht und bei jedem Unfall mit Verletzten. Die Anzeige ist in der Hausratversicherung Pflicht, ebenso die Stehlgutliste – eine Liste der gestohlenen Sachen, die du bei der Polizei und beim Versicherer einreichst. Die Polizei hat dafür ein Muster.
- Nichts voreilig reparieren oder wegwerfen. Der Versicherer darf den Schaden besichtigen. Notreparaturen gegen Folgeschäden sind erlaubt und sogar Pflicht – fotografiere vorher, hebe kaputte Teile auf, bis der Versicherer grünes Licht gibt.
4. Fristen und Besonderheiten je Sparte
| Sparte | Was gilt |
|---|---|
| Kfz | Unfall unverzüglich melden, nach Musterbedingungen innerhalb einer Woche. Haftpflicht: auch der Unfallgegner darf sich direkt an deinen Versicherer wenden (§ 115 VVG). |
| Hausrat / Wohngebäude | Einbruch, Diebstahl, Vandalismus: Polizei unverzüglich, Stehlgutliste einreichen. Leitungswasser: Ursache beheben lassen, Belege aufheben. |
| Privathaftpflicht | Schaden melden, Hergang schildern – aber keine Schuld anerkennen und nichts selbst bezahlen (siehe Abschnitt 5). |
| Rechtsschutz | Erst Deckungszusage, dann Anwalt. Beauftragst du vorher, bleibst du im Zweifel auf den Kosten sitzen. Oft gilt die Zusage zunächst nur für die außergerichtliche Vertretung. |
| Unfall / Berufsunfähigkeit | Meldefristen stehen in den Bedingungen und sind teils kurz – gleich nach dem Ereignis in den Vertrag schauen. |
5. Haftpflicht: Warum du nichts anerkennen solltest
Wenn du jemandem einen Schaden zufügst, prüft der Versicherer, ob und wie viel du schuldest – und wehrt unberechtigte Forderungen für dich ab. Deshalb: Schildere den Hergang ehrlich, aber sag nicht „Ich zahle das“ und unterschreib nichts. Ein Anerkenntnis allein kostet dich seit 2008 zwar nicht mehr den Schutz (§ 105 VVG), aber es macht die Prüfung schwer – und du könntest mehr zusagen, als du tatsächlich schuldest.
6. Fremdschaden am Auto: Deine Rechte als Geschädigter
Hat ein anderer deinen Wagen beschädigt, zahlt seine Kfz-Haftpflicht. Dann gilt:
- Freie Werkstattwahl: Du darfst die Werkstatt selbst aussuchen (§ 249 BGB). Auf eine günstigere freie Werkstatt darf der Versicherer nur verweisen, wenn sie gleichwertig und für dich gut erreichbar ist.
- Eigener Gutachter: Bei größeren Schäden darfst du einen Sachverständigen deiner Wahl beauftragen; die Kosten trägt die gegnerische Versicherung. Unterhalb der sogenannten Bagatellgrenze – die Gerichte setzen sie meist zwischen rund 750 und 1.000 € – reicht ein Kostenvoranschlag mit Fotos, sonst bleibst du auf den Gutachterkosten sitzen.
- Nicht den Gutachter der Gegenseite nehmen müssen: Der Vorschlag der gegnerischen Versicherung ist nicht bindend.
7. Wann das Geld kommt – und wie lange dein Anspruch lebt
Der Versicherer muss zahlen, sobald er den Schaden geprüft hat (§ 14 VVG). Dauert die Prüfung länger als einen Monat, kannst du eine Abschlagszahlung in Höhe des Betrags verlangen, den er mindestens schuldet. Dein Anspruch verjährt in drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem er entstanden ist (§§ 195, 199 BGB). Solange der Versicherer deine Meldung noch prüft, läuft die Frist nicht weiter (§ 15 VVG).
8. Ablehnung oder Kürzung: Was du tun kannst
- Begründung in Textform verlangen – mit Angabe der Bedingung, auf die sich der Versicherer stützt.
- Schriftlich widersprechen und fehlende Belege nachreichen.
- Versicherungsombudsmann einschalten: kostenlos, bis 10.000 € Beschwerdewert für den Versicherer bindend, bis 100.000 € eine Empfehlung. Während des Verfahrens verjährt dein Anspruch nicht.
- Sonderkündigung: Nach einem Schadenfall dürfen beide Seiten den Vertrag kündigen – bis einen Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung (§ 92 VVG). Kündigt der Versicherer, brauchst du sofort neuen Schutz. Mehr dazu in Kündigungsfristen aller Versicherungen.
Was dein Makler im Schadenfall tut
Als freier Versicherungsmakler bin ich im Schadenfall dein Ansprechpartner – nicht der des Versicherers. Die Schadenbegleitung ist Teil des Maklerauftrags: Ich prüfe, ob die Meldung vollständig ist, welche Unterlagen fehlen, ob eine Kürzung berechtigt ist, und ich führe den Schriftwechsel mit dem Versicherer. Du schickst mir Fotos und Belege, ich kümmere mich um den Rest. Wie das genau läuft, steht unter So arbeite ich.
So gehst du vor
- Sichern: Gefahr bannen, Schaden klein halten, bei Straftaten und Verletzten sofort Polizei.
- Dokumentieren: Fotos, Zeugen, Belege – nichts reparieren oder wegwerfen, bevor der Versicherer zugestimmt hat.
- Melden: am selben Tag, spätestens innerhalb einer Woche; per E-Mail bestätigen.
- Mitwirken: Fragen ehrlich beantworten, Unterlagen nachreichen, nichts anerkennen.
- Nachhalten: Nach einem Monat Abschlag verlangen, bei Ablehnung widersprechen und Ombudsmann einschalten.
Allgemeine Information, keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Quellen: Versicherungsvertragsgesetz (§§ 14, 15, 28, 30, 31, 82, 92, 105 VVG), §§ 195, 199, 249 BGB, Musterbedingungen Kfz-Versicherung (AKB E.1.1.1), Versicherungsombudsmann e. V. (Infobroschüre, Stand 9/2026), Verbraucherzentrale, Stiftung Warentest, Finanztip, ADAC – Stand Oktober 2026. Du hast gerade einen Schaden und weißt nicht, wo du anfangen sollst? Schreib mir – ich gehe die Schritte mit dir durch.