„Meine Mutter braucht jetzt Hilfe – was zahlt die Pflegekasse eigentlich?“ Fast jede Familie steht irgendwann vor dieser Frage, meist unvorbereitet. Die Pflegeversicherung ist eine Teilkasko: Sie gibt feste Beträge dazu, aber sie bezahlt nicht alles. Hier die Grundlagen – wie der Pflegegrad entsteht, was es 2026 gibt, was du im Heim selbst trägst und wie du die Lücke einordnen kannst.
Pflegegrade 1 bis 5: So läuft die Begutachtung
Pflegebedürftig ist, wer dauerhaft – voraussichtlich mindestens sechs Monate – in seiner Selbstständigkeit eingeschränkt ist (§ 14 SGB XI). Nach dem Antrag bei der Pflegekasse kommt der Medizinische Dienst (bei Privatversicherten meist Medicproof) nach Hause und prüft sechs Lebensbereiche, die Module heißen (§ 15 SGB XI):
| Modul | Gewicht |
|---|---|
| Mobilität | 10 % |
| Geistige und kommunikative Fähigkeiten / Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (das höhere zählt) | 15 % |
| Selbstversorgung (Waschen, Anziehen, Essen) | 40 % |
| Umgang mit Krankheit und Therapie (Medikamente, Arztbesuche) | 20 % |
| Alltagsleben und soziale Kontakte | 15 % |
Daraus entsteht ein Punktwert von 0 bis 100: Pflegegrad 1 ab 12,5 Punkten, 2 ab 27, 3 ab 47,5, 4 ab 70, 5 ab 90. Die Kasse muss spätestens 25 Arbeitstage nach Antrag entscheiden (§ 18 SGB XI). Mein Tipp aus der Praxis: Führe vor dem Besuch ein Pflegetagebuch über zwei Wochen – was braucht wie viel Hilfe? Das Gutachten bildet den Alltag nur ab, wenn ihr ihn beschreibt.
Leistungen 2026: Was die Pflegekasse zu Hause zahlt
Die Beträge wurden zuletzt zum 1. Januar 2025 angehoben und gelten 2026 unverändert:
| Leistung (monatlich) | PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
|---|---|---|---|---|---|
| Pflegegeld (Angehörige pflegen) | – | 347 € | 599 € | 800 € | 990 € |
| Pflegesachleistung (Pflegedienst) | – | 796 € | 1.497 € | 1.859 € | 2.299 € |
| Entlastungsbetrag (Alltagshilfen, Betreuung) | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € |
Pflegegeld und Sachleistung lassen sich anteilig kombinieren. Dazu kommen ein gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege von 3.539 € (ab PG 2), bis zu 42 € im Monat für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und bis zu 4.180 € je Maßnahme für Umbauten wie Badumbau oder Treppenlift.
Im Heim: Leistungsbeträge, Zuschläge – und der Eigenanteil
Im Pflegeheim zahlt die Kasse feste Beträge zu den pflegebedingten Kosten (§ 43 SGB XI): 805 € (PG 2), 1.319 € (PG 3), 1.855 € (PG 4), 2.096 € (PG 5); bei PG 1 einen Zuschuss von 131 €. Weil das nicht reicht, gibt es zusätzlich Leistungszuschläge auf den pflegebedingten Eigenanteil, gestaffelt nach Aufenthaltsdauer (§ 43c SGB XI, in dieser Höhe seit Januar 2024): 15 % im ersten Jahr, 30 % im zweiten, 50 % im dritten, 75 % ab dem vierten Jahr.
Trotzdem bleibt viel hängen. Der Verband der Ersatzkassen (vdek) wertet die Eigenanteile halbjährlich aus. Stand 1. Juli 2026 zahlt ein Heimbewohner im ersten Jahr im Bundesdurchschnitt 3.364 € im Monat selbst – 256 € mehr als ein Jahr zuvor. Darin stecken:
- 1.775 € pflegebedingter Eigenanteil (nach Abzug des 15-%-Zuschlags, inklusive Ausbildungsumlage),
- 1.068 € Unterkunft und Verpflegung,
- 521 € Investitionskosten (Gebäude, Instandhaltung).
Die Spanne zwischen den Bundesländern ist groß – mehrere hundert Euro. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten trägt der Bewohner immer selbst; der Zuschlag gilt nur für den Pflegeanteil. Reicht Rente und Vermögen nicht, springt das Sozialamt ein („Hilfe zur Pflege“); Kinder werden erst ab einem Jahresgesamteinkommen von mehr als 100.000 € zum Elternunterhalt herangezogen (§ 94 Abs. 1a SGB XII).
Was die Pflegeversicherung kostet
Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung beträgt seit 1. Januar 2025 3,6 % des Bruttoeinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2026: 5.812,50 € im Monat). Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich den Satz (außer in Sachsen). Kinderlose ab 23 zahlen einen Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten allein, also 4,2 % (§ 55 SGB XI). Eltern mit mehreren Kindern bekommen vom zweiten bis zum fünften Kind je 0,25 Punkte Abschlag, solange das Kind unter 25 ist.
Ausblick 2027 – Stand: Gesetzentwurf, nicht beschlossen. Das Kabinett hat am 30. September 2026 das Pflegeneuordnungsgesetz beschlossen. Vorgesehen sind ab 2027 ein Kinderlosenzuschlag von 0,9 Punkten, eine um 300 € im Monat höhere Beitragsbemessungsgrenze für die Pflegeversicherung und ab 2028 ein Zuschlag von 0,52 Punkten für beitragsfrei mitversicherte Partner. Das Parlamentsverfahren läuft; Zahlen können sich noch ändern.
Die Lücke – und die drei Arten von Zusatzschutz
Zwischen dem, was die Kasse zahlt, und dem, was Pflege kostet, klafft eine Lücke: zu Hause oft mehrere hundert Euro für Pflegedienst und Alltagshilfe, im Heim im ersten Jahr im Schnitt die genannten rund 3.364 € im Monat. Wie groß sie bei dir wäre, hängt von Rente, Vermögen, Wohnort und Familie ab. Dafür gibt es drei Bauformen privater Zusatzversicherung – hier neutral nebeneinander:
| Art | Was sie zahlt | Typisch |
|---|---|---|
| Pflegetagegeld | festen Tagessatz je Pflegegrad, frei verwendbar, kein Kostennachweis | am häufigsten gewählt; volle Leistung meist erst ab PG 4 oder 5; Beitrag kann steigen |
| Pflegekostenversicherung | erstattet nachgewiesene Restkosten, meist nur für Leistungen aus dem Pflegekatalog | günstiger, aber nur gegen Rechnung; Angehörigenpflege oft schlecht erfasst |
| Pflegerentenversicherung | monatliche Rente je Pflegegrad, meist mit garantiertem Beitrag | am teuersten (laut Verbraucherzentrale etwa zwei- bis dreimal so teuer), dafür beitragsstabil |
Dazu kommt der Pflege-Bahr (§§ 126, 127 SGB XI): ein staatlich gefördertes Pflegetagegeld. Wer mindestens 10 € im Monat einzahlt, bekommt 5 € Zulage im Monat – 60 € im Jahr. Keine Gesundheitsprüfung, kein Ablehnungsrecht des Versicherers, aber eine Wartezeit von bis zu fünf Jahren und meist niedrige Leistungen (Mindestleistung 600 € im Monat bei PG 5). Die Verbraucherzentrale sieht ihn vor allem für Menschen mit Vorerkrankungen, die sonst keinen Tarif bekommen. Für Gesunde ist er meist eine Ergänzung, kein Ersatz.
Ob und welche Variante zu dir passt, ist eine Frage von Alter, Gesundheit, Budget und Familienplanung – keine pauschale Antwort. Wichtig: Die Verträge laufen lebenslang, Beiträge können steigen, und eine Kündigung vernichtet das eingezahlte Geld. Die Verbraucherzentrale rät jüngeren Menschen bis etwa 50 oft noch zum Warten.
So gehst du vor
- Im Pflegefall: Antrag bei der Pflegekasse stellen – ab dem Antragsmonat gibt es Geld, nicht ab dem Gutachten. Pflegetagebuch führen, Begutachtung vorbereiten, beim Gutachten eine zweite Person dabeihaben.
- Leistungen ausschöpfen: Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege und Pflegehilfsmittel werden oft nicht abgerufen – frag die Pflegeberatung der Kasse (kostenlos, § 7a SGB XI).
- Eigene Lücke rechnen: Rente plus sonstige Einkünfte gegen den Eigenanteil in deinem Bundesland. Der vdek veröffentlicht die Zahlen je Land.
- Zusatzschutz prüfen – erst nach Berufsunfähigkeit, Haftpflicht und Altersvorsorge, und nur mit ehrlichem Blick auf die lebenslange Beitragsbelastung.
- Familie einbeziehen: Wer würde pflegen, wo, wie lange? Das entscheidet mehr über die Lücke als jede Tabelle.
Alles rund um Kranken- und Pflegeversicherung aus meiner Praxis findest du unter Privatkunden – GKV.
Allgemeine Information, keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Quellen: Sozialgesetzbuch XI (§§ 7a, 14, 15, 18, 36, 37, 43, 43c, 45b, 55, 126, 127 SGB XI), Bundesgesundheitsministerium (Leistungsbeträge der Pflegeversicherung, Finanzierung), Verband der Ersatzkassen (Eigenanteile stationäre Pflege, Pressemitteilung vom 14.07.2026), Bundeskabinett (Entwurf Pflegeneuordnungsgesetz, 30.09.2026), Verbraucherzentrale – Stand Oktober 2026. Werte für 2027 sind Entwurfsstand. Wenn du deine eigene Lücke beziffern willst: Schreib mir – wir rechnen es gemeinsam durch.