„Sind Sie jetzt Makler oder Vertreter – und was ist eigentlich der Unterschied?“ Diese Frage ist berechtigt, denn von außen sehen alle drei gleich aus: Jemand erklärt dir Versicherungen und hilft beim Abschluss. Der Unterschied liegt darin, in wessen Auftrag die Person arbeitet. Das steht im Gesetz, und du hast ein Recht darauf, es beim ersten Kontakt zu erfahren.
Drei Berufe, eine Erlaubnis: § 34d Gewerbeordnung
Wer gewerblich Versicherungen vermittelt oder dazu berät, braucht eine Erlaubnis der Industrie- und Handelskammer (§ 34d GewO). Dafür muss er eine Sachkundeprüfung bestanden haben, zuverlässig sein, in geordneten finanziellen Verhältnissen leben und eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen (§ 34d Abs. 5 GewO). Das Gesetz kennt drei Rollen:
| Rolle | Arbeitet im Auftrag von … | Bezahlt von … | Gesetz |
|---|---|---|---|
| Versicherungsvertreter | einem oder mehreren Versicherern | Provision des Versicherers | § 59 Abs. 2 VVG, § 84 HGB |
| Versicherungsmakler | dir, dem Kunden | Courtage, im Beitrag enthalten | § 59 Abs. 3 VVG, § 34d Abs. 1 GewO |
| Versicherungsberater | dir, dem Kunden | Honorar direkt von dir | § 59 Abs. 4 VVG, § 34d Abs. 2 GewO |
Alle drei müssen im Vermittlerregister eingetragen sein (§ 11a GewO). Das Register führt der Deutsche Industrie- und Handelskammertag; du kannst es kostenlos unter vermittlerregister.info durchsuchen. Jeder Vermittler hat eine Registernummer, die mit „D-“ beginnt – sie gehört auf jede Erstinformation und ins Impressum. Dort siehst du auch, ob jemand als Makler, als gebundener Vertreter (dann steht der Versicherer dabei, der für ihn haftet) oder als Berater eingetragen ist.
Der Vertreter: Im Lager des Versicherers
Ein Versicherungsvertreter ist von einem Versicherer beauftragt, dessen Verträge zu vermitteln (§ 59 Abs. 2 VVG). Rechtlich ist er Handelsvertreter: ständig damit betraut, Geschäfte für ein anderes Unternehmen zu vermitteln (§ 84 HGB). Er steht damit – so sagt es die Rechtsprechung – „im Lager des Versicherers“. Das ist kein Vorwurf, sondern eine Rollenbeschreibung: Ein Ausschließlichkeitsvertreter kennt die Produkte seines Hauses sehr gut, kann aber nur diese anbieten. Ein Mehrfachvertreter hat mehrere Versicherer im Angebot, bleibt aber deren Beauftragter.
Der Makler: Sachwalter des Kunden
Der Versicherungsmakler übernimmt die Vermittlung für dich, ohne von einem Versicherer beauftragt zu sein (§ 59 Abs. 3 VVG). Der Bundesgerichtshof hat das 1985 im sogenannten Sachwalterurteil so beschrieben: Der Makler ist der „treuhänderähnliche Sachwalter“ des Kunden – er steht auf deiner Seite und hat umfassende Prüf-, Hinweis- und Beratungspflichten (BGH, Urteil vom 22.05.1985, IVa ZR 190/83). Spätere Urteile haben das bestätigt.
Konkret heißt das: Der Makler muss den Markt in angemessenem Umfang sichten, deinen Bedarf ermitteln, dir passende Lösungen vorschlagen und begründen – und er haftet dir gegenüber, wenn er das schlecht macht. Wer gegenüber dem Kunden den Anschein erweckt, Makler zu sein, wird vom Gesetz auch als Makler behandelt (§ 59 Abs. 3 Satz 2 VVG).
Der Berater: Nur gegen Honorar
Der Versicherungsberater berät und prüft Verträge, darf aber keinen wirtschaftlichen Vorteil vom Versicherer annehmen und muss von ihm unabhängig sein (§ 59 Abs. 4 VVG, § 34d Abs. 2 GewO). Er wird ausschließlich von dir bezahlt – nach Stunden oder Pauschale. Vermittelt er einen Vertrag, muss das ein Nettotarif ohne Provision sein. Für wen das passt: Wer einzelne Verträge unabhängig prüfen lassen will und bereit ist, dafür direkt zu zahlen. Die Verbraucherzentralen weisen darauf hin, dass Honorare oft nicht niedriger ausfallen als die üblichen Provisionen – entscheidend ist der Gesamtpreis.
Der Maklervertrag und das „Vollmandat“
Wenn du mit einem Makler arbeitest, schließt ihr einen Maklervertrag. Er regelt, was der Makler für dich tut – und was nicht. Üblich sind drei Bausteine:
- Maklerauftrag: Du beauftragst den Makler, deine Versicherungen zu analysieren, zu vermitteln und zu betreuen. Der Umfang ist frei vereinbar: eine einzelne Sparte oder alle Verträge.
- Maklervollmacht: Der Makler darf in deinem Namen gegenüber Versicherern auftreten – Auskünfte einholen, Verträge ändern, Schäden melden, kündigen. Was genau erlaubt ist, steht in der Vollmacht. Lies sie; du kannst Punkte streichen.
- Bestandsübertragung: Bestehende Verträge werden auf den Makler „umgedeckt“: Der Versicherer führt den Makler künftig als Betreuer, Post läuft über ihn, und er bekommt die laufende Courtage. Dein Vertrag selbst bleibt unverändert – gleicher Schutz, gleicher Beitrag.
„Vollmandat“ bedeutet: alle drei Bausteine für alle deine Verträge. Vorteil: ein Ansprechpartner, der das Gesamtbild kennt. Du kannst den Maklervertrag jederzeit kündigen, wenn nichts anderes vereinbart ist – auch das sollte drinstehen.
Wie der Makler bezahlt wird: Courtage im Beitrag
Die Courtage ist Teil des Versicherungsbeitrags, den du ohnehin zahlst. Der Versicherer reicht sie an den Makler weiter – als Abschlusscourtage beim Neuvertrag und als laufende Bestandscourtage für die Betreuung. Du zahlst dem Makler also keine Rechnung, aber du bezahlst ihn trotzdem: über den Beitrag. Diesen Weg muss jeder Vermittler beim ersten Kontakt offenlegen (§ 15 VersVermV: ob die Vergütung in der Prämie enthalten ist, ob er Honorar nimmt oder beides). Dass ein Vermittler dir Teile seiner Provision weitergibt, ist in Deutschland grundsätzlich verboten (Sondervergütungsverbot, § 48b VAG).
Pflichten: Beratung, Dokumentation, Erstinformation, Haftpflicht
- Erstinformation (§ 15 VersVermV): Beim ersten Geschäftskontakt bekommst du ein Blatt mit Name, Anschrift, Registernummer, Status (Makler/Vertreter/Berater), Vergütungsart, Beteiligungen an oder von Versicherern und der Schlichtungsstelle. Fehlt es, ist das ein Warnsignal.
- Beratung und Dokumentation (§§ 61, 62 VVG): Der Vermittler muss nach deinen Wünschen und Bedürfnissen fragen, dich beraten, jede Empfehlung begründen – und das schriftlich dokumentieren, bevor du unterschreibst. Diese Beratungsdokumentation ist dein wichtigstes Beweismittel, wenn später etwas schiefgeht. Du kannst darauf verzichten, aber nur ausdrücklich und schriftlich – und du verlierst damit Ansprüche.
- Haftung (§ 63 VVG): Verletzt der Vermittler seine Beratungspflicht, muss er dir den Schaden ersetzen.
- Berufshaftpflicht: Deshalb ist sie Pflicht. Die Mindestsumme beträgt seit Oktober 2024 1.564.610 € je Schadenfall und 2.315.610 € pro Jahr (EU-Verordnung 2024/896, umgesetzt über § 34d Abs. 5 GewO).
- Weiterbildung: 15 Stunden pro Jahr sind Pflicht (§ 34d Abs. 9 GewO).
So gehst du vor
- Status fragen: „Sind Sie Makler, Vertreter oder Berater?“ Die Antwort muss auf der Erstinformation stehen. Prüfe die Registernummer unter vermittlerregister.info.
- Maklervertrag und Vollmacht lesen: Welche Verträge, welche Befugnisse, wie kündbar? Streiche, was du nicht willst.
- Beratungsdokumentation einfordern – und erst dann unterschreiben, wenn sie das wiedergibt, was besprochen wurde.
- Vergütung verstehen: Courtage im Beitrag oder Honorar? Beides ist in Ordnung, wenn es offen auf dem Tisch liegt.
- Erreichbarkeit klären: Wer betreut dich im Schadenfall, und wie schnell?
Wie ich selbst arbeite, mit welchem Mandat und welcher Vergütung, habe ich hier aufgeschrieben: So arbeite ich.
Allgemeine Information, keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Quellen: Gewerbeordnung (§§ 11a, 34d GewO), Versicherungsvertragsgesetz (§§ 59, 61, 62, 63 VVG), Handelsgesetzbuch (§ 84 HGB), Versicherungsvermittlungsverordnung (§§ 12, 15 VersVermV), Versicherungsaufsichtsgesetz (§ 48b VAG), Delegierte Verordnung (EU) 2024/896, BGH-Urteil vom 22.05.1985 (IVa ZR 190/83), Deutscher Industrie- und Handelskammertag (Vermittlerregister), IHK, Verbraucherzentrale – Stand Oktober 2026. Wenn du wissen willst, wer deine Verträge heute betreut und in welcher Rolle: Schreib mir – ich schaue mit dir ins Register.