„Ich zahle seit 15 Jahren ein und will jetzt raus – was bekomme ich?“ Meist weniger, als man denkt. Und meist gibt es bessere Wege als die Kündigung. Dieser Artikel sortiert, was bei Kapitallebens- und privaten Rentenversicherungen gilt: Was die Kündigung kostet, welche Alternativen das Gesetz vorsieht, wie die Steuer rechnet – und wann ein alter Vertrag ein kleiner Schatz ist. Die Kündigungsfristen aller Sparten stehen im Artikel Kündigungsfristen.
Kündigung: Was der Rückkaufswert wirklich ist
- Jederzeit möglich: Bei laufender Beitragszahlung kannst du zum Ende der laufenden Zahlungsperiode kündigen – bei monatlicher Zahlweise also zum Monatsende (§ 168 VVG).
- Rückkaufswert: Du bekommst nicht deine Beiträge zurück, sondern das Deckungskapital – das, was nach Kosten und Risikoanteil angespart wurde, plus bereits zugeteilte Überschüsse (§ 169 VVG).
- Abschlusskosten: Bei Verträgen seit 2008 müssen die Abschluss- und Vertriebskosten rechnerisch gleichmäßig auf die ersten fünf Jahre verteilt werden (§ 169 Abs. 3 VVG). Trotzdem liegt der Rückkaufswert in den ersten Jahren deutlich unter der Einzahlsumme. Bei älteren Verträgen wurden die Kosten oft komplett aus den ersten Beiträgen genommen.
- Stornoabzug: Ein Abzug ist nur erlaubt, wenn er vereinbart, in Zahlen beziffert und angemessen ist (§ 169 Abs. 5 VVG). Lass ihn dir aufschlüsseln.
- Basisrente (Rürup): nicht kündbar – nur beitragsfrei stellen (§ 168 Abs. 3 VVG).
Faustregel der Verbraucherzentralen: Die Kündigung ist fast immer die teuerste Lösung. Erst die Alternativen prüfen.
Die Alternativen zur Kündigung
| Weg | Was passiert | Wann sinnvoll |
|---|---|---|
| Beitragsfrei stellen (§ 165 VVG) | Du zahlst nicht mehr ein, der Vertrag läuft mit verringerter Leistung weiter. Jederzeit zum Periodenende möglich; Garantiezins und Steuerstatus bleiben. | Dauerhaft kein Geld mehr dafür, aber alte Konditionen wertvoll |
| Beitrag senken | Kleinerer Beitrag, kleinere Leistung. | Vorübergehend enger Haushalt |
| Dynamik aussetzen | Der jährlichen Beitragserhöhung widersprechen – meist ohne Nachteil für den Vertrag. | Immer prüfen, bevor du über Kündigung nachdenkst |
| Beitragspause / Stundung | Je nach Bedingungen einige Monate aussetzen, Beiträge später nachzahlen. | Kurzer Engpass (Jobwechsel, Elternzeit) |
| Policendarlehen | Du leihst dir Geld vom Versicherer gegen deinen Rückkaufswert; Schutz und Garantiezins laufen weiter, du zahlst Zinsen. | Du brauchst Geld, willst den Vertrag aber behalten |
| Teilkündigung / Teilauszahlung | Nur ein Teil wird ausgezahlt, der Rest läuft weiter. | Einmaliger Geldbedarf |
| Verkauf am Zweitmarkt | Ein Aufkäufer übernimmt die Police und zahlt dir mehr als den Rückkaufswert – laut Stiftung Warentest oft nur wenige Prozent mehr, meist erst ab rund 5.000 € Rückkaufswert; Riester-Verträge werden nicht gekauft. Markt unübersichtlich: mehrere Angebote einholen. | Wenn Kündigung ohnehin feststeht |
Widerruf bei Altverträgen: der „Widerrufsjoker“
Verträge von 1994 bis 2007 wurden meist nach dem „Policenmodell“ geschlossen (§ 5a VVG alte Fassung). War die Belehrung über das Widerspruchsrecht fehlerhaft oder fehlte sie, läuft die Frist nach der Rechtsprechung bis heute: EuGH, Urteil vom 19.12.2013 („Endress“), und BGH, Urteil vom 07.05.2014 (IV ZR 76/11). Dann wird der Vertrag rückabgewickelt: Beiträge zurück plus Nutzungen, abzüglich des Risikoanteils – meist mehr als der Rückkaufswert. Aber: Der BGH hat Grenzen gezogen; bei nur geringfügigen Belehrungsfehlern oder widersprüchlichem Verhalten scheitert der Widerruf. Es ist eine Einzelfallprüfung durch Fachanwälte – kein Automatismus. Für Verträge ab 2008 gilt § 8 VVG (30 Tage Widerruf, bei fehlender Belehrung ebenfalls verlängert). Stand 2026: Die Rechtsprechung entwickelt sich weiter.
Die Steuer: Altvertrag oder Neuvertrag?
- Vertrag vor dem 01.01.2005 („Altvertrag“): Die Kapitalauszahlung ist steuerfrei, wenn der Vertrag mindestens 12 Jahre lief, mindestens 5 Jahre Beiträge gezahlt wurden und der Todesfallschutz den damaligen Mindestregeln entsprach (§ 52 Abs. 28 Satz 5 EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der Fassung bis 2004). Kündigst du vor Ablauf der 12 Jahre, wird der Ertrag steuerpflichtig – ein Grund, kurz vor der Grenze nicht zu kündigen.
- Vertrag ab 2005 („Neuvertrag“): Steuerpflichtig ist der Unterschied zwischen Auszahlung und Beiträgen – grundsätzlich mit 25 % Abgeltungsteuer. Nur die Hälfte des Ertrags zählt, wenn der Vertrag mindestens 12 Jahre lief und du bei Auszahlung mindestens 62 bist (Verträge 2005–2011: 60) – dann mit deinem persönlichen Steuersatz (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG, § 52 Abs. 28 Satz 7 EStG). Voraussetzung ist ein Todesfallschutz von mindestens 50 % der Beitragssumme. Der Versicherer behält zunächst die volle Abgeltungsteuer ein; die Hälfte holst du dir über die Steuererklärung.
- Rentenzahlung statt Kapital: Dann gilt der niedrige Ertragsanteil (z. B. 18 % bei Rentenbeginn mit 65) – siehe Drei Schichten der Altersvorsorge.
Garantiezins: Warum alte Verträge Gold wert sein können
Der Höchstrechnungszins – umgangssprachlich Garantiezins – ist der Zins, den ein Versicherer dir bei Vertragsabschluss höchstens für die gesamte Laufzeit auf den Sparanteil zusagen darf (§ 2 DeckRV). Er gilt für Neuverträge; dein Vertrag behält den Satz, der bei Abschluss galt – lebenslang.
| Abschluss | Höchstrechnungszins |
|---|---|
| Juli 1994 – Juni 2000 | 4,00 % |
| Juli 2000 – 2003 | 3,25 % |
| 2004 – 2006 | 2,75 % |
| 2007 – 2011 | 2,25 % |
| 2012 – 2014 | 1,75 % |
| 2015 – 2016 | 1,25 % |
| 2017 – 2021 | 0,90 % |
| 2022 – 2024 | 0,25 % |
| seit 2025 | 1,00 % (erste Erhöhung seit 30 Jahren; die Aktuarvereinigung empfiehlt 1,0 % auch für 2027) |
Wer also einen Vertrag aus den 1990ern mit 4 % oder aus 2004 mit 2,75 % hat, besitzt eine Zusage, die es so heute nicht mehr gibt. Dazu kommt die Überschussbeteiligung (§ 153 VVG): laufende Überschüsse, Schlussüberschuss und Anteil an den Bewertungsreserven – nicht garantiert, aber bei vielen Altverträgen ein spürbarer Zusatz.
Checkliste: Wann behalten, wann nicht?
Eher behalten oder beitragsfrei stellen, wenn …
- der Garantiezins deutlich über dem heutigen Niveau liegt (ab etwa 2,25 % aufwärts),
- es ein Altvertrag vor 2005 ist und die 12 Jahre bald erreicht sind (Steuerfreiheit),
- eine Berufsunfähigkeits- oder Todesfallabsicherung mitversichert ist, die du brauchst (neuer Abschluss = neue Gesundheitsprüfung),
- die Abschlusskosten längst getilgt sind (Vertrag älter als fünf Jahre) und die Restlaufzeit überschaubar ist.
Alternativen zuerst prüfen, wenn …
- der Engpass vorübergehend ist (Pause, Senkung, Dynamik aussetzen, Policendarlehen),
- du Geld brauchst, aber den Vertrag nicht verlieren willst (Darlehen oder Teilauszahlung).
Kündigung erst, wenn …
- Garantiezins niedrig, Kosten hoch und Restlaufzeit lang sind – und du vorher Verkauf und Widerruf geprüft hast. Was du mit dem freien Geld machst, ist eine Anlagefrage: Ob und was für dich passt, klärst du mit einem dafür zugelassenen Berater.
So gehst du vor
- Standmitteilung und Versicherungsschein holen. Darin: Vertragsbeginn, Garantiezins, Rückkaufswert, beitragsfreie Leistung, mitversicherte Risiken.
- Steuerstatus bestimmen. Vor 2005 oder danach? 12 Jahre erreicht? Alter bei Auszahlung?
- Alle Alternativen durchrechnen lassen – beitragsfrei, Darlehen, Verkauf, bei Altverträgen Widerruf prüfen.
- Erst dann entscheiden. Eine Kündigung ist endgültig; alles andere lässt sich meist noch korrigieren.
Allgemeine Information, keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Quellen: Versicherungsvertragsgesetz (§§ 153, 165, 168, 169 VVG; § 5a VVG a. F.; § 8 VVG), Deckungsrückstellungsverordnung (§ 2 DeckRV), Einkommensteuergesetz (§§ 20 Abs. 1 Nr. 6, 22, 52 Abs. 28 EStG), EuGH C-209/12 (19.12.2013), BGH IV ZR 76/11 (07.05.2014), Deutsche Aktuarvereinigung (Empfehlung Höchstrechnungszins 2027), Verbraucherzentrale, Stiftung Warentest – Stand Oktober 2026. Wenn du eine Standmitteilung auf dem Tisch hast und nicht weißt, was sie bedeutet: Schreib mir – wir gehen sie Zeile für Zeile durch.