Kaum eine Frage bekomme ich häufiger: „Wann komme ich aus meinem Vertrag raus?“ Die gute Nachricht: Die Grundregeln stehen im Gesetz und ändern sich selten. Hier die Übersicht – Sparte für Sparte. Maßgeblich sind immer deine Vertragsbedingungen und der Versicherungsschein; dort steht das Vertragsende.
Die Grundregel für fast alle Verträge
- Laufzeit und Verlängerung: Verträge mit mindestens einem Jahr Laufzeit verlängern sich automatisch um jeweils ein Jahr, wenn nicht gekündigt wird. Die Kündigungsfrist muss zwischen einem und drei Monaten liegen (§ 11 VVG).
- Verträge über drei Jahre: Läuft ein Vertrag länger als drei Jahre, kannst du ihn zum Ende des dritten Jahres und danach jedes weitere Jahr mit drei Monaten Frist kündigen – egal, was die Laufzeit sagt (§ 11 Abs. 4 VVG).
- Sonderkündigung bei Beitragserhöhung: Erhöht der Versicherer den Beitrag, ohne dass sich der Schutz verbessert, darfst du innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung kündigen (§ 40 VVG). Der Versicherer muss dich auf dieses Recht hinweisen.
- Sonderkündigung nach Schadenfall: Nach einem Versicherungsfall dürfen beide Seiten kündigen – bis einen Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung (§ 92 VVG).
Kfz-Versicherung
- Ordentlich: in der Regel ein Monat vor Ablauf – bei Verträgen zum 31.12. also bis zum 30.11. (Zugang beim Versicherer zählt).
- Sonderkündigung: nach Beitragserhöhung (ein Monat ab Zugang, § 40 VVG), nach einem Schaden (§ 92 VVG) und beim Fahrzeugwechsel – der Vertrag endet mit der Abmeldung des Fahrzeugs.
- Tipp: Erst die neue Deckung sichern, dann kündigen. Mehr dazu im Kfz-Check.
Hausrat, Privathaftpflicht, Unfall, Wohngebäude
- Ordentlich: üblich sind drei Monate zum Ablauf des Versicherungsjahres.
- Sonderkündigung: nach Beitragserhöhung (§ 40 VVG) und nach einem Schadenfall (§ 92 VVG).
- Wohngebäude: Beim Verkauf geht der Vertrag auf den Käufer über; der kann innerhalb eines Monats nach Grundbucheintrag kündigen. Ist das Haus finanziert, braucht die Kündigung meist die Zustimmung der Bank. Nie ohne Anschlussvertrag kündigen.
Rechtsschutz
- Ordentlich: meist drei Monate zum Ablauf.
- Nach Leistungsfall: Du darfst kündigen, wenn der Versicherer trotz Leistungspflicht einmal ablehnt; der Versicherer selbst erst nach zwei Leistungsfällen innerhalb von zwölf Monaten. Frist: ein Monat ab Leistung oder Ablehnung.
- Wartezeit beachten: Viele Bausteine greifen erst drei Monate nach Abschluss – wer wechselt, sollte das Wartezeit-Fenster nicht offen lassen.
Lebens-, Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung
- Ordentlich: In der Ansparphase kannst du jederzeit zum Ende der laufenden Zahlungsperiode kündigen – bei monatlicher Zahlweise also zum Monatsende, bei jährlicher zum Ende des Versicherungsjahres (§ 168 VVG).
- Aber: Eine Kündigung ist bei Kapitalverträgen fast immer die teuerste Lösung (Rückkaufswert, verlorene Abschlusskosten). Alternativen: beitragsfrei stellen, Beitrag senken, Dynamik aussetzen. Eine BU-Versicherung zu kündigen heißt: neue Gesundheitsprüfung, höheres Eintrittsalter – gut überlegen.
Private Krankenversicherung (PKV)
- Ordentlich: zum Ende des ersten oder jedes weiteren Versicherungsjahres mit drei Monaten Frist (§ 205 Abs. 1 VVG). Eine vereinbarte Mindestlaufzeit – oft zwei Jahre – geht vor.
- Nach Beitragserhöhung: zwei Monate ab Zugang der Mitteilung, mit Wirkung zum Zeitpunkt der Erhöhung (§ 205 Abs. 4 VVG).
- Pflichtversicherung: Eine Krankheitskostenvollversicherung kannst du nur kündigen, wenn du den Nachweis einer lückenlosen Anschlussversicherung erbringst – innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigung (§ 205 Abs. 6 VVG). Ohne Nachweis ist die Kündigung unwirksam.
- Eintritt der Versicherungspflicht (z. B. Rückkehr in die GKV): Kündigung rückwirkend innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Pflicht (§ 205 Abs. 2 VVG).
Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
- Bindung: an die gewählte Kasse bist du grundsätzlich zwölf Monate gebunden.
- Kündigungsfrist: zwei Monate zum Monatsende. Seit 2021 musst du nicht mehr selbst kündigen – die neue Kasse erledigt den Wechsel.
- Sonderkündigung bei Zusatzbeitrag: Erhöht deine Kasse den Zusatzbeitrag, entfällt die Bindungsfrist. Der Wechsel muss bis zum Ablauf des Monats beantragt werden, für den der Beitrag erstmals erhöht wird.
- Jobwechsel: Bei einer neuen Beschäftigung hast du ein sofortiges Wahlrecht – innerhalb von 14 Tagen.
- Wahltarife (z. B. Krankengeld) können längere Bindungen haben, oft drei Jahre.
Zusatzversicherungen (Zahn, Krankenhaus, Pflege)
- Meist Mindestlaufzeit von ein bis zwei Jahren, danach drei Monate Frist zum Ende des Versicherungsjahres.
- Beitragserhöhung: Sonderkündigung nach den PKV-Regeln (zwei Monate ab Zugang).
So kündigst du richtig
- Vertragsende im Versicherungsschein nachsehen – nicht raten.
- Schriftlich (E-Mail reicht meist, Textform), mit Vertragsnummer und gewünschtem Endtermin.
- Zugang sichern: Einwurf-Einschreiben oder Bestätigung des Versicherers anfordern.
- Erst neuen Schutz, dann kündigen – nie eine Lücke riskieren.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Quellen: Versicherungsvertragsgesetz (§§ 11, 40, 92, 168, 205 VVG), § 175 SGB V, Bundesgesundheitsministerium, Verbraucherzentrale – Stand Oktober 2026. Wenn du unsicher bist, welche Frist für deinen Vertrag gilt: Schreib mir – ich schaue drauf.