Die ersten sechs Wochen Krankheit merkst du finanziell kaum – der Arbeitgeber zahlt weiter. Ab der siebten Woche wird es anders, und viele erleben die erste Krankengeld-Überweisung als Schock. Hier die Rechnung dahinter, Schritt für Schritt – und wer sich zusätzlich absichern sollte.
Schritt 1: Sechs Wochen Entgeltfortzahlung
Als Arbeitnehmer bekommst du bei unverschuldeter Krankheit bis zu sechs Wochen dein volles Gehalt weiter (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz). Voraussetzung: Das Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens vier Wochen. Bei derselben Krankheit gibt es die sechs Wochen nur einmal – es sei denn, du warst zwischendurch sechs Monate nicht deswegen krank oder zwölf Monate sind seit Beginn vergangen.
Schritt 2: Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse
Danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld (§ 44 SGB V). Die Höhe (§ 47 SGB V):
- 70 % des Bruttoeinkommens, aber
- höchstens 90 % des Nettoeinkommens – in den meisten Fällen greift diese zweite Grenze, und
- das Brutto zählt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2026: 5.812,50 Euro im Monat). Daraus ergibt sich ein Höchst-Krankengeld von 135,63 Euro je Kalendertag brutto (2026).
- Vom Krankengeld gehen noch deine Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab – zusammen rund 12 %.
- Dauer: höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren wegen derselben Krankheit (§ 48 SGB V). Die sechs Wochen Entgeltfortzahlung werden angerechnet – bleiben also rund 72 Wochen Krankengeld.
Die Rechnung mit Platzhaltern
Nimm dein Brutto als 100 %. Dein Netto liegt – je nach Steuerklasse – vielleicht bei 65 % davon.
| Posten | Anteil vom Brutto |
|---|---|
| 70 % vom Brutto | 70 % |
| 90 % vom Netto (90 % × 65 %) | 58,5 % – das ist die niedrigere Grenze, also gilt sie |
| abzüglich rund 12 % Sozialbeiträge | rund 51–52 % vom Brutto |
Das heißt: Netto hast du im Krankengeld etwa 80 % von dem, was sonst auf dem Konto landet. Es fehlt rund ein Fünftel – Monat für Monat, bis zu anderthalb Jahre. Miete, Kredit und Kinder werden aber nicht 20 % billiger. Deine konkreten Zahlen hängen von Steuerklasse, Kirchensteuer und Zusatzbeitrag ab – rechne mit deiner letzten Gehaltsabrechnung.
Wer besonders betroffen ist
- Gutverdiener über der Beitragsbemessungsgrenze: Der Deckel von 135,63 Euro am Tag gilt unabhängig vom Gehalt. Wer das Doppelte der Grenze verdient, bekommt trotzdem nur den Höchstbetrag – die Lücke ist dann weit größer als 20 %.
- Selbstständige in der GKV: Freiwillig Versicherte haben kein automatisches Krankengeld. Zwei Wege: Mit einer Wahlerklärung gegenüber der Kasse (§ 44 Abs. 2 SGB V) zahlst du den allgemeinen statt den ermäßigten Beitragssatz und bekommst ab der siebten Woche gesetzliches Krankengeld. Oder du wählst einen Wahltarif der Kasse (§ 53 Abs. 6 SGB V), der schon früher einsetzt – mit drei Jahren Bindung. In den ersten sechs Wochen zahlt dir aber niemand etwas – da gibt es keinen Arbeitgeber.
- Privatversicherte: In der privaten Krankenversicherung gibt es kein Krankengeld. Angestellte brauchen ab der siebten Woche, Selbstständige ab dem ersten Tag ein Krankentagegeld – es ist der Pflichtbaustein, den viele beim Wechsel in die PKV vergessen. Was Krankentagegeld rechtlich ist, steht in § 192 Abs. 5 VVG: Ersatz des Verdienstausfalls bei Arbeitsunfähigkeit.
Krankentagegeld: so funktioniert der Baustein
- Karenzzeit: Ab welchem Krankheitstag gezahlt wird – zum Beispiel ab Tag 15, 22, 29 oder 43. Angestellte wählen meist den 43. Tag (passend zur siebten Woche), Selbstständige je nach Rücklagen früher. Längere Karenz = günstigerer Beitrag.
- Höhe: Als Angestellter die Lücke zwischen Krankengeld und Netto; als Selbstständiger das Netto plus das, was du weiter zahlen musst: Kranken- und Rentenbeiträge, Betriebskosten, Altersvorsorge. Versichert werden darf höchstens das tatsächliche Nettoeinkommen – deshalb bei Einkommensänderungen anpassen.
- Dauer: Gezahlt wird, solange du arbeitsunfähig bist – bis Berufsunfähigkeit festgestellt wird. Gute Tarife zahlen dann noch einige Monate weiter, damit die BU-Rente nahtlos anschließt.
Abgrenzung: Krankentagegeld, Berufsunfähigkeit, Unfall
| Baustein | Zahlt wann | Zahlt wie lange |
|---|---|---|
| Krankentagegeld | vorübergehend arbeitsunfähig (100 % krankgeschrieben) | Tage bis Monate |
| Berufsunfähigkeitsrente | voraussichtlich dauerhaft zu mindestens 50 % berufsunfähig | Jahre bis Rentenalter |
| Unfallversicherung | nur bei Unfall, meist Einmalzahlung nach Invaliditätsgrad | einmalig |
Krankentagegeld ist der Sprint, BU der Marathon. Beides ergänzt sich; eines ersetzt das andere nicht.
So gehst du vor
- Letzte Gehaltsabrechnung nehmen und die Rechnung oben mit deinen Zahlen machen. Die Lücke in Euro aufschreiben.
- Status klären: GKV-Angestellter, GKV-Selbstständiger (mit oder ohne Wahlerklärung?), PKV-Versicherter.
- Rücklagen prüfen: Wie viele Wochen kannst du überbrücken? Daraus folgt die Karenzzeit.
- Bei Selbstständigen: Krankenkasse nach Wahlerklärung und Wahltarif fragen – das ist der günstige erste Schritt.
- Mit der BU zusammen denken: Krankentagegeld bis zur Feststellung der Berufsunfähigkeit, danach BU-Rente – ohne Loch dazwischen. Mehr dazu in den BU-Grundlagen.
Allgemeine Information, keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Quellen: Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 3 EFZG), Sozialgesetzbuch V (§§ 44, 47, 48, 53 SGB V), Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 (Beitragsbemessungsgrenze), Versicherungsvertragsgesetz (§ 192 VVG), Verbraucherzentrale (Ratgeber Krankengeld) – Stand Oktober 2026. Wenn du wissen willst, wie groß deine Lücke konkret ist: Schreib mir – das ist in zehn Minuten gerechnet.