„Wie viel von meinem Gehalt geht eigentlich in die Krankenkasse – und warum zahlt mein Kollege mit mehr Gehalt nicht mehr als ich?“ Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) folgt wenigen klaren Regeln. Wer sie kennt, versteht seine Gehaltsabrechnung, die Kassenwahl und die Frage „gesetzlich oder privat“ deutlich besser. Hier die Grundlagen mit den Werten für 2026.
Wer ist pflichtversichert, wer darf wählen?
- Pflichtversichert (§ 5 SGB V) sind vor allem Arbeitnehmer mit einem Bruttojahresgehalt unter der Versicherungspflichtgrenze, Auszubildende, Studierende, Bezieher von Arbeitslosengeld und Rentner, die in der zweiten Hälfte ihres Arbeitslebens überwiegend gesetzlich versichert waren.
- Versicherungspflichtgrenze (JAEG): 2026 liegt sie bei 77.400 € im Jahr (6.450 € im Monat). Wer darüber verdient, ist versicherungsfrei und darf wählen: freiwillig in der GKV bleiben (§ 9 SGB V) oder in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln. Für 2027 hat das Kabinett 84.150 € beschlossen – das ist noch nicht im Bundesgesetzblatt, also vorläufig.
- Selbstständige und Beamte sind nicht pflichtversichert. Sie können freiwillig in der GKV bleiben, wenn sie vorher dort waren, oder in die PKV gehen – unabhängig vom Einkommen.
Den ausführlichen Vergleich beider Systeme findest du unter GKV oder PKV.
Wie sich der Beitrag zusammensetzt
Der Beitrag ist ein Prozentsatz deines Bruttoeinkommens – aber nur bis zu einer Obergrenze:
| Baustein | 2026 |
|---|---|
| Allgemeiner Beitragssatz (§ 241 SGB V) | 14,6 % |
| Zusatzbeitrag je Kasse (§ 242 SGB V) | durchschnittlich 2,9 % (je Kasse unterschiedlich) |
| Beitragsbemessungsgrenze (BBG) | 5.812,50 € im Monat (69.750 € im Jahr) |
| Höchstbeitrag Krankenversicherung | rund 1.017 € im Monat |
| Pflegeversicherung zusätzlich | 3,6 % (Kinderlose 4,2 %), höchstens rund 209 € bzw. 244 € |
- Hälftig geteilt: Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den allgemeinen Beitragssatz und den Zusatzbeitrag jeweils zur Hälfte (§ 249 SGB V). Von den 17,5 % zahlst du also 8,75 % selbst.
- Beitragsbemessungsgrenze heißt: Einkommen oberhalb von 5.812,50 € im Monat bleibt beitragsfrei. Deshalb zahlt dein Kollege mit 8.000 € denselben Höchstbeitrag wie du mit 6.000 €. Für 2027 ist eine Anhebung auf 6.375 € vorgesehen (Kabinettsbeschluss, noch nicht verkündet).
- Freiwillig Versicherte und Selbstständige zahlen den vollen Beitrag selbst, auch auf Kapital- und Mieteinkünfte; bei geringem Einkommen gilt ein Mindestbeitrag.
Familienversicherung: Partner und Kinder kostenlos
Ehepartner und Kinder können beitragsfrei mitversichert werden (§ 10 SGB V), wenn sie selbst nur wenig verdienen:
- Einkommensgrenze 2026: regelmäßig höchstens 565 € im Monat (ein Siebtel der Bezugsgröße von 3.955 €); bei einem Minijob gilt die Minijob-Grenze von 603 €. Die Grenze darf zweimal im Jahr überschritten werden.
- Kinder: grundsätzlich bis 18, ohne Erwerbstätigkeit bis 23, in Schule, Ausbildung oder Studium bis 25. Kinder mit Behinderung, die sich nicht selbst versorgen können, ohne Altersgrenze.
- Einschränkung: Ist ein Elternteil privat versichert und verdient dauerhaft mehr als der gesetzlich versicherte Elternteil und mehr als die Versicherungspflichtgrenze, ist die kostenlose Familienversicherung für die Kinder ausgeschlossen.
Die Familienversicherung ist einer der größten Vorteile der GKV gegenüber der PKV, in der jede Person einen eigenen Vertrag braucht.
Kassenwahl und Wechsel
Alle gesetzlichen Kassen bieten den gleichen gesetzlichen Leistungskatalog. Unterschiede gibt es beim Zusatzbeitrag, bei Satzungsleistungen (zum Beispiel Zuschüsse zu Zahnreinigung oder Osteopathie), bei Bonusprogrammen und beim Service. Der Wechsel ist einfach (§ 175 SGB V):
- Bindung: mindestens zwölf Monate bei der gewählten Kasse.
- Frist: Kündigung zum Ende des übernächsten Monats – du erklärst die Wahl bei der neuen Kasse, die erledigt den Rest; selbst kündigen musst du nicht mehr.
- Sonderkündigung bei Zusatzbeitrag: Erhebt deine Kasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht ihn, entfällt die Zwölf-Monats-Bindung. Du kannst bis zum Ende des Monats wechseln, in dem der höhere Beitrag erstmals gilt. Wichtig: Seit dem 30.07.2026 müssen die Kassen nicht mehr gesondert über Erhöhungen informieren – du musst die Erhöhung selbst im Blick behalten. Der Bundestag hat am 15.10.2026 beschlossen, diese Informationspflicht wieder einzuführen (per Brief oder digital); der Bundesrat berät am 20.11.2026, in Kraft ist das noch nicht.
- Neuer Job: Mit Eintritt einer neuen Versicherungspflicht darfst du sofort neu wählen; die Wahl musst du dem Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen mitteilen.
Wahltarife: Mehr Bindung für mehr Leistung
Kassen dürfen Wahltarife anbieten (§ 53 SGB V): Selbstbehalt gegen Prämie, Beitragsrückerstattung, Kostenerstattung oder einen Krankengeld-Wahltarif für Selbstständige. Der Haken: Wahltarife binden dich länger an die Kasse – bei Beitragsrückerstattung und Kostenerstattung ein Jahr, bei Selbstbehalt- und Krankengeld-Tarifen drei Jahre (§ 53 Abs. 8 SGB V). Wer einen Wahltarif abschließt, verliert für diese Zeit die normale Wechselfreiheit; die Sonderkündigung bei Zusatzbeitrag bleibt aber möglich.
Krankengeld: Was ab der 7. Woche kommt
Bist du länger krank, zahlt dein Arbeitgeber zunächst sechs Wochen das Gehalt weiter (§ 3 EFZG). Danach übernimmt die Kasse das Krankengeld (§§ 44, 47, 48 SGB V):
- Höhe: 70 % des Bruttoentgelts, aber höchstens 90 % des Nettoentgelts – und berechnet nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Daraus ergibt sich 2026 ein Höchstbetrag von rund 135,63 € pro Kalendertag brutto (rund 4.069 € im Monat), davon gehen noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab. In den meisten Fällen greift die 90-%-Netto-Grenze.
- Dauer: wegen derselben Krankheit höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren – die sechs Wochen Lohnfortzahlung zählen mit, netto also rund 72 Wochen Krankengeld.
- Für Selbstständige gibt es Krankengeld nur mit Wahlerklärung oder Wahltarif – und meist erst ab der 7. Woche. Davor muss das Einkommen anders abgesichert sein.
Wer über der Beitragsbemessungsgrenze verdient, hat eine Lücke: Das Krankengeld deckt dann deutlich weniger als 70 % des echten Gehalts. Hier setzt eine private Krankentagegeldversicherung an – das ist eine Frage für die persönliche Beratung, nicht für eine pauschale Empfehlung.
So gehst du vor
- Gehaltsabrechnung anschauen: Welchen Zusatzbeitrag zahlt deine Kasse? Liegt dein Brutto über der Beitragsbemessungsgrenze?
- Familienversicherung prüfen: Verdient dein Partner unter 565 € (bzw. 603 € im Minijob)? Dann kostet er nichts extra. Kinder bis 25 in Ausbildung – nachmelden nicht vergessen.
- Kasse vergleichen nach Zusatzbeitrag und den Satzungsleistungen, die du wirklich nutzt – nicht nach Werbegeschenken.
- Krankengeld-Lücke rechnen: 70 % brutto bis zur BBG, 90 % netto – wie viel fehlt dir ab Woche 7?
- Über der Grenze? Dann ist „GKV oder PKV“ eine echte Entscheidung – mit Rückweg nur bis 55. Lies vorher den Vergleich.
Alles rund um die Krankenversicherung aus meiner Praxis findest du unter Privatkunden – GKV.
Allgemeine Information, keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Quellen: Sozialgesetzbuch V (§§ 5, 6, 9, 10, 44, 47, 48, 53, 175, 241, 242, 249 SGB V), Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026, Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 3 EFZG), Bundesgesundheitsministerium, GKV-Spitzenverband (Schätzerkreis), Verbraucherzentrale, vdek – Stand Oktober 2026. Werte für 2027 sind Kabinettsbeschlüsse und noch nicht verkündet. Wenn du wissen willst, was die Zahlen für deine Abrechnung bedeuten: Schreib mir – ich rechne es mit dir durch.