„Muss ich das jetzt unterschreiben?“ Diese Frage höre ich oft, wenn jemand bei einem Vermittler saß und ein Stapel Papier auf dem Tisch lag. Die ehrliche Antwort: Nein, nie sofort. Das Gesetz gibt dir beim Abschluss einer Versicherung eine ganze Reihe von Rechten – vom ersten Gespräch bis zum Streit um eine Leistung. Hier die Übersicht, einfach erklärt.

1. Die Erstinformation: Wer sitzt dir da gegenüber?

Bevor es um Tarife geht, muss dir jeder Vermittler beim ersten Geschäftskontakt eine sogenannte Erstinformation geben (§ 15 VersVermV). Das ist eine Art Ausweis. Drin stehen muss:

  • Name und Anschrift des Vermittlers,
  • sein Status: Versicherungsmakler (arbeitet in deinem Auftrag), Versicherungsvertreter (arbeitet für einen oder mehrere Versicherer) oder Versicherungsberater (gegen Honorar),
  • seine Registrierungsnummer im Vermittlerregister und wie du sie prüfen kannst,
  • ob er berät und wie er bezahlt wird: Provision aus dem Beitrag, Honorar von dir oder beides,
  • ob er mit mehr als 10 Prozent an einem Versicherer beteiligt ist – oder ein Versicherer an ihm,
  • die Schlichtungsstelle, an die du dich bei Streit wenden kannst.

Prüfen kannst du jeden Vermittler kostenlos im Register der Industrie- und Handelskammern unter vermittlerregister.info. Steht jemand dort nicht, lass die Finger davon. Was die drei Rollen im Alltag unterscheidet, erklärt der Artikel Makler, Vertreter, Berater: Der Unterschied. Meine eigene Erstinformation findest du unter Erstinformation, wie ich arbeite unter So arbeite ich.

2. Beratung und Protokoll: Du hast Anspruch auf beides

Ein Vermittler muss dich nach deinen Wünschen und Bedürfnissen fragen, dir eine passende Lösung vorschlagen und begründen, warum gerade diese (§ 61 VVG). Das Ganze muss er schriftlich festhalten und dir vor dem Abschluss geben – das Beratungsprotokoll (§ 62 VVG).

Du kannst auf Beratung und Protokoll verzichten – aber nur mit einer gesonderten schriftlichen Erklärung, und der Vermittler muss dich darauf hinweisen, dass du damit Schadensersatzansprüche verlieren kannst (§ 61 Abs. 2, § 63 VVG). Mein Rat: Verzichte nie. Das Protokoll ist dein Beweis, falls später etwas nicht passt.

3. Was dir der Versicherer geben muss

Rechtzeitig vor deiner Unterschrift muss der Versicherer dir die Vertragsunterlagen in Textform übergeben (§ 7 VVG, VVG-Informationspflichtenverordnung): die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformationen und – bei Verbraucherverträgen – ein Produktinformationsblatt (§ 4 VVG-InfoV). Das ist die Kurzfassung auf wenigen Seiten: Was ist versichert, was nicht, was kostet es, welche Pflichten hast du. Lies wenigstens dieses Blatt, bevor du unterschreibst.

4. Widerruf: Du darfst es dir anders überlegen

Vertrag Widerrufsfrist Gesetz
Alle Versicherungen (Sach, Haftpflicht, Kfz, Kranken, BU …) 14 Tage § 8 VVG
Lebens- und Rentenversicherungen 30 Tage § 152 VVG

Wichtig: Die Frist läuft erst, wenn du alles bekommen hast – Versicherungsschein, Bedingungen, Verbraucherinformationen und eine korrekte Widerrufsbelehrung. Fehlt etwas, läuft die Frist nicht. Spätestens erlischt das Recht aber nach 12 Monaten und 14 Tagen (bei Lebensversicherungen nach 24 Monaten und 30 Tagen, Neuregelung seit Juni 2026). Der Widerruf braucht keine Begründung, Textform reicht (E-Mail), und es zählt das rechtzeitige Absenden. Ausnahme: Verträge unter einem Monat Laufzeit und vorläufige Deckung (§ 8 Abs. 3 VVG).

5. Die Anzeigepflicht: Ehrlich antworten lohnt sich

Vor dem Abschluss musst du alle Fragen des Versicherers, die er dir in Textform stellt, wahrheitsgemäß und vollständig beantworten – zum Beispiel Gesundheitsfragen bei einer Berufsunfähigkeits- oder Krankenversicherung (§ 19 VVG). Was du nicht gefragt wirst, musst du nicht von dir aus erzählen.

Was passiert bei falschen Angaben?

  • Vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch: Der Versicherer darf vom Vertrag zurücktreten – auch nach einem Leistungsfall (§ 19 Abs. 2 VVG).
  • Einfach fahrlässig (vergessen, übersehen): kein Rücktritt, aber Kündigung mit einem Monat Frist oder eine Vertragsanpassung, etwa ein Zuschlag oder Ausschluss (§ 19 Abs. 3 und 4 VVG).
  • Diese Rechte hat der Versicherer nur, wenn er dich vorher gesondert und in Textform auf die Folgen hingewiesen hat (§ 19 Abs. 5 VVG).
  • Nach fünf Jahren sind Rücktritt und Kündigung ausgeschlossen, bei Vorsatz oder Arglist nach zehn Jahren (§ 21 Abs. 3 VVG).

Praktischer Tipp: Lass dir vor dem Antrag eine Übersicht deiner Behandlungen der letzten Jahre von deiner Krankenkasse oder deinen Ärzten geben. Dann rätst du nicht, sondern weißt.

6. Streit mit dem Versicherer: Wer dir kostenlos hilft

Stelle Zuständig für Was sie kann
Versicherungsombudsmann (versicherungsombudsmann.de) Streit mit fast allen Versicherern im Privatkundengeschäft, Beschwerden über Vermittler Bis 10.000 € Beschwerdewert ist die Entscheidung für den Versicherer bindend, bis 100.000 € gibt es eine Empfehlung. Entscheidungen gegen Vermittler sind unverbindlich. Für dich kostenlos. Während des Verfahrens verjähren deine Ansprüche gegen den Versicherer nicht.
PKV-Ombudsmann (pkv-ombudsmann.de) Private Kranken- und Pflegeversicherung Kostenlose Schlichtung, Vorschlag unverbindlich
BaFin Aufsicht über alle Versicherer (§ 4b FinDAG) Prüft, ob Aufsichtsregeln verletzt wurden; entscheidet keinen Einzelfall und holt kein Geld zurück
Verbraucherzentrale Rechtliche Ersteinschätzung Beratung, meist gegen kleine Gebühr
Gericht Alles Bleibt dir immer offen – auch nach dem Ombudsmann

Reihenfolge, die sich bewährt hat: erst schriftlich beim Versicherer widersprechen, dann den Ombudsmann einschalten. Die Beschwerde beim Ombudsmann hält die Verjährung an – aber nur im Verfahren gegen den Versicherer, nicht gegen einen Vermittler.

7. Deine Daten: Auskunft ist dein Recht

Du kannst von jedem Versicherer und Vermittler verlangen, dir mitzuteilen, welche Daten er über dich gespeichert hat, woher sie stammen und an wen sie weitergegeben wurden (Art. 15 DSGVO). Die Antwort muss innerhalb eines Monats kommen, die erste Kopie ist kostenlos (Art. 12 Abs. 3 und 5 DSGVO). Das ist zum Beispiel nützlich, wenn du wissen willst, welche Gesundheitsangaben in deiner Akte stehen.

8. Maklerwechsel: Deine Verträge gehören dir

Ein Maklervertrag ist ein Vertrauensverhältnis. Deshalb kannst du ihn jederzeit ohne Grund kündigen (§ 627 BGB) und die Maklervollmacht widerrufen. Eine Kündigungsfrist im Kleingedruckten ist in der Regel unwirksam. Deine Versicherungsverträge laufen dabei unverändert weiter – nur der Betreuer wechselt.

So läuft ein Wechsel: Du unterschreibst beim neuen Makler Maklervertrag und Vollmacht. Der neue Makler informiert deine Versicherer, dass er dich ab jetzt betreut (Bestandsübertragung). Den alten Maklervertrag kündigst du selbst oder lässt es den neuen Makler mit deiner Vollmacht tun. Dafür brauchst du keinen Anwalt.

So gehst du vor

  1. Erstinformation verlangen und Vermittler prüfen – zwei Minuten auf vermittlerregister.info.
  2. Beratungsprotokoll lesen, bevor du unterschreibst. Steht dein Wunsch drin? Ist die Empfehlung begründet?
  3. Alle Unterlagen abheften, mit Datum des Erhalts – ab da läuft deine Widerrufsfrist.
  4. Gesundheitsfragen mit Unterlagen beantworten, nicht aus dem Gedächtnis.
  5. Bei Streit: schriftlich widersprechen, dann Ombudsmann. Verjährung im Blick behalten.

Allgemeine Information, keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Quellen: Versicherungsvertragsgesetz (§§ 7, 8, 19, 21, 61–63, 152 VVG), § 15 Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV), § 4 VVG-Informationspflichtenverordnung, § 627 BGB, Art. 12 und 15 DSGVO, § 4b FinDAG, Versicherungsombudsmann e. V. (Infobroschüre, Stand 9/2026), Bundesregierung, Verbraucherzentrale, Finanztip, Stiftung Warentest – Stand Oktober 2026. Du bist unsicher, ob bei deinem Abschluss alles richtig gelaufen ist? Schreib mir – ich schaue mit dir drauf.